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§ 1 E-ControlG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.2026

Kompetenzgrundlage und Vollziehung

§ 1.

(Verfassungsbestimmung) Die Erlassung, Aufhebung sowie die Vollziehung von Vorschriften, wie sie in diesem Bundesgesetz enthalten sind, sind auch in den Belangen Bundessache, hinsichtlich deren das B‑VG etwas anderes bestimmt. Die in diesem Bundesgesetz geregelten Angelegenheiten können unmittelbar von den in diesen Vorschriften vorgesehenen Einrichtungen besorgt werden.

Zuletzt aktualisiert am

01.04.2026

Gesetzesnummer

20007046

Dokumentnummer

NOR40276773

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