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§ 94 ElWOG 2010

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.3.2011

Verpflichtung zur Weitergabe von Abgabensenkungen

§ 94.

Entfallen in den Preisen von Sachgütern oder Leistungen enthaltene Steuern, Abgaben oder Zollbeträge ganz oder teilweise, so sind die Preise um diese Beträge herabzusetzen.

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2021

Gesetzesnummer

20007045

Dokumentnummer

NOR40124002

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