4. Hauptstück
Kombinationsnetzbetreiber Kombinationsnetzbetreiber
§ 36.
Der gleichzeitige Betrieb eines Übertragungsnetzes und eines Verteilernetzes ist durch die Regulierungsbehörde zu genehmigen, sofern die in den § 24 bis § 33 vorgesehenen Kriterien erfüllt werden.
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2021
Gesetzesnummer
20007045
Dokumentnummer
NOR40123944
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