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§ 17 ElWOG 2010

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.3.2011

Bedingungen des Netzzuganges

§ 17.

(Grundsatzbestimmung) (1) Die Bedingungen für den Zugang zum System dürfen nicht diskriminierend sein. Sie dürfen keine missbräuchlichen Praktiken oder ungerechtfertigten Beschränkungen enthalten und nicht die Versorgungssicherheit und die Dienstleistungsqualität gefährden.

(2) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass die Netzbetreiber einer Regelzone ihre Allgemeinen Bedingungen auf einander abstimmen. Für jene Endverbraucher, welche an die an Netzebenen gemäß § 63 Z 6 und 7 angeschlossen sind, die weniger als 100 000 kWh Jahresverbrauch oder weniger als 50 kW Anschlussleistung aufweisen, sind jedenfalls standardisierte Lastprofile zu erstellen. Es ist auch die Form der Erstellung und Anpassung (synthetisch, analytisch) dieser standardisierten Lastprofile zu bestimmen. Es ist vorzusehen, dass diese standardisierten Lastprofile in geeigneter Form veröffentlicht werden. Für Einspeiser mit weniger als 100 000 kWh jährlicher Einspeisung oder weniger als 50 kW Anschlussleistung sind ebenfalls standardisierte Lastprofile vorzusehen.

(3) Die Allgemeinen Bedingungen haben insbesondere zu enthalten:

  1. 1. die Rechte und Pflichten der Vertragspartner, insbesondere zur Einhaltung der Sonstigen Marktregeln;
  2. 2. die den einzelnen Netzbenutzern zugeordneten standardisierten Lastprofile;
  3. 3. die technischen Mindestanforderungen für den Netzzugang;
  4. 4. die verschiedenen von den Verteilerunternehmen im Rahmen des Netzzugangs zur Verfügung zu stellenden Dienstleistungen;
  5. 5. den Zeitraum, innerhalb dessen Kundenanfragen jedenfalls zu beantworten sind;
  6. 6. die Ankündigung von geplanten Versorgungsunterbrechungen;
  7. 7. die Mindestanforderungen bezüglich Terminvereinbarungen mit Netzbenutzern;
  8. 8. jenen Standard, der bei der Datenübermittlung an Marktteilnehmer einzuhalten ist;
  9. 9. das Verfahren und die Modalitäten für Anträge auf Netzzugang;
  10. 10. die von den Netzbenutzern zu liefernden Daten;
  11. 11. einen Hinweis auf gesetzlich vorgesehene Streitbeilegungsverfahren;
  12. 12. eine Frist von höchstens 14 Tagen ab Einlangen, innerhalb der das Verteilerunternehmen das Begehren auf Netzzugang zu beantworten hat;
  13. 13. die grundlegenden Prinzipien für die Verrechnung sowie die Art und Form der Rechnungslegung;
  14. 14. die Verpflichtung von Netzzugangsberechtigten zur Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung (Barsicherheit, Bankgarantie, Hinterlegung von nicht vinkulierten Sparbüchern) in angemessener Höhe, insoweit nach den Umständen des Einzelfalles zu erwarten ist, dass der Netzbenutzer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht oder nicht zeitgerecht nachkommt;
  15. 15. Modalitäten, zu welchen der Netzbenutzer verpflichtet ist, Teilbetragszahlungen zu leisten, wobei eine Zahlung zumindest zehn Mal jährlich jedenfalls anzubieten ist;
  16. 16. etwaige Entschädigungs- und Erstattungsregelungen bei Nichteinhaltung der vertraglich vereinbarten Leistungsqualität.

(4) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass die Netzbetreiber die Kunden vor Vertragsabschluss über die wesentlichen Inhalte der Allgemeinen Bedingungen zu informieren haben. Zu diesem Zweck ist dem Kunden ein Informationsblatt auszuhändigen. Die Ausführungsgesetze haben weiters sicher zu stellen, dass die im Anhang I der Richtlinie 2009/72/EG festgelegten Maßnahmen zum Schutz der Kunden eingehalten werden. Die Allgemeinen Netzbedingungen sind den Kunden über Verlangen auszufolgen.

(5) Die Ausführungsgesetze haben vorzusehen, dass Netzbenutzer transparente Informationen über geltende Preise und Tarife sowie über die Allgemeinen Bedingungen erhalten.

Schlagworte

Entschädigungsregelung

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2021

Gesetzesnummer

20007045

Dokumentnummer

NOR40123925

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