vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 107 ElWOG 2010

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.3.2011

Verjährung

§ 107.

Eine Geldbuße darf nur verhängt werden, wenn der Antrag binnen fünf Jahren ab Beendigung der Rechtsverletzung gestellt wurde.

Zuletzt aktualisiert am

25.11.2021

Gesetzesnummer

20007045

Dokumentnummer

NOR40124015

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)