Betrieb ohne Zertifizierung
§ 101.
Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 150 000 Euro zu bestrafen, wer keinen Antrag auf Zertifizierung gemäß § 34 Abs. 3 Z 1 oder § 35 als Übertragungsnetzbetreiber stellt oder nach der rechtskräftigen Abweisung eines solchen Antrages auf Zertifizierung den Betrieb des Übertragungsnetzes ohne Zertifizierung führt.
Zuletzt aktualisiert am
25.11.2021
Gesetzesnummer
20007045
Dokumentnummer
NOR40124009
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