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§ 7 E-Geldgesetz 2010

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.2018

Änderung der Konzessionsgrundlagen

§ 7.

(1) Das E-Geld-Institut hat der FMA unverzüglich jede für die Konzessionserteilung maßgebliche Änderung schriftlich anzuzeigen, – wobei im Fall einer Beschlussfassung das Eintreten der Wirksamkeit des Beschlussgegenstandes nicht abzuwarten ist, – und zwar:

  1. 1. Jede Satzungsänderung und den Beschluss auf Auflösung;
  2. 2. jede Änderung der Voraussetzungen gemäß § 10 Abs. 1 Z 9, 10, 13 und 15 ZaDiG 2018 bei bestehenden Geschäftsleitern;
  3. 3. jede Änderung in der Person der Geschäftsleiter sowie die Einhaltung von § 10 Abs. 1 Z 9 bis 15 ZaDiG 2018 in Verbindung mit § 4 Abs. 3 Z 4 und 5 dieses Bundesgesetzes;
  4. 4. die beabsichtigte Eröffnung sowie die Verlegung, Schließung oder vorübergehende Einstellung des Geschäftsbetriebes der Hauptniederlassung;
  5. 5. Umstände, die für einen ordentlichen Geschäftsleiter erkennen lassen, dass die Erfüllbarkeit der Verpflichtungen gefährdet ist;
  6. 6. den Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung;
  7. 7. jede beabsichtigte Erweiterung des Geschäftsgegenstandes;
  8. 8. jede Herabsetzung des eingezahlten Kapitals gemäß § 11 Abs. 1;
  9. 9. jede beabsichtigte wesentliche Änderung im Hinblick auf die Sicherung der Kundengelder, die zur Ausführung von Zahlungsdiensten entgegengenommen werden;
  10. 1 0.den oder die Verantwortlichen für die interne Revision sowie Änderungen in deren Person;
  11. 11. das Absinken der anrechenbaren Eigenmittel unter die in § 11 Abs. 1 genannten Beträge;
  12. 12. jede beabsichtigte Änderung bei der Auslagerung von betrieblichen Aufgaben gemäß § 15;
  13. 13. jede beabsichtigte Änderung bei Vertrieb und Rücktausch von E-Geld und jede beabsichtigte Änderung der Identität eines Agenten für die Erbringung von Zahlungsdiensten einschließlich einer Änderung der Firmenbuchnummer oder Adresse oder des Sitzes der Agenten gemäß § 15 Abs. 2;
  14. 14. jede mehr als einen Monat andauernde Nichteinhaltung von Maßstäben, die gemäß § 11 sowie auf Grundlage dieses Bundesgesetzes erlassener Verordnungen oder Bescheide vorgeschrieben sind.

(2) Das E-Geld-Institut hat der FMA im Voraus jede wesentliche Änderung der zur Sicherung der Kundengelder getroffenen Maßnahmen, die für ausgegebenes E-Geld entgegengenommen worden sind, wie insbesondere die Änderung der Methode der Sicherung (§ 18 Abs. 1 Z 1 oder 2 ZaDiG 2018), die Änderung des Kreditinstitutes, bei dem die Beträge hinterlegt werden oder das die Beträge garantiert (§ 18 Abs. 1 ZaDiG 2018) oder der Versicherung (§ 18 Abs. 1 Z 2 ZaDiG 2018) anzuzeigen.

EG/EU: Art. 1, BGBl. I Nr. 17/2018

Zuletzt aktualisiert am

25.04.2018

Gesetzesnummer

20007043

Dokumentnummer

NOR40200759

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