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Art. 1 § 5 TAV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2011

Kommunikations-, Warn- und Alarmsysteme

§ 5

Arbeitgeber/innen haben dafür zu sorgen, dass die erforderlichen Kommunikations-, Warn- und Alarmsysteme vorhanden sind, damit im Bedarfsfall unverzüglich Hilfs-, Evakuierungs- und Rettungsmaßnahmen eingeleitet werden können.

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