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Art. 1 § 1 TAV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2011

1. Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen

Geltungsbereich

§ 1

Die Verordnung gilt für Arbeitsstätten und auswärtige Arbeitsstellen im Sinn des ASchG, die folgenden Tätigkeiten dienen:

  1. 1. Aufsuchen oder Gewinnen fester mineralischer Rohstoffe obertage,
  2. 2. Aufbereiten dieser mineralischen Rohstoffe obertage in Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach Z1,
  3. 3. Tätigkeiten im Zuge des Betreibens, der Instandhaltung und Wartung von untertägigen und unterirdischen Förderanlagen und –einrichtungen (z.B. Sturzschächte und Förderstrecken, unterirdische Abzugseinrichtungen und Tunnel) in Zusammenhang mit den Tätigkeiten nach Z1 und 2.

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