Information und Unterweisung für Arbeitnehmer/innen im Tagbau
§ 17
(1) Arbeitnehmer/innen in Tagbauen sind im Sinne des § 12 ASchG zumindest über Folgendes zu informieren:
- 1. Mögliche Gefahren im Tagbau sowie Mechanismen, durch welche diese Gefahren entstehen können und in welchen Bereichen diese vorhanden sind oder auftreten können,
- 2. Art, Ausmaß und Auswirkung der möglichen Gefahren am Arbeitsplatz sowie die gesetzten und zu setzenden Schutzmaßnahmen,
- 3. Verhalten bei Notfällen oder gefährlichen Ereignissen.
(2) Arbeitnehmer/innen in Tagbauen sind im Sinne des § 14 ASchG zumindest über Folgendes zu unterweisen:
- 1. Sichere Durchführung von Arbeiten,
- 2. richtiger Umgang mit den vorhandenen Arbeitsmitteln,
- 3. richtiges Verhalten bei Gefahren im Tagbau,
- 4. Maßnahmen, die bei Notfällen oder gefährlichen Ereignissen zu ergreifen sind.
(3) Die Information und Unterweisung der Arbeitnehmer/innen gemäß Abs. 1 und 2 hat mindestens einmal jährlich zu erfolgen.
(4) Für Arbeiten in Tagbauen, wie für die Durchführung von Arbeiten mit besonderen Gefahren für Arbeitnehmer/innen (§ 4 Abs. 1 und 2), sind schriftliche Anweisungen (§ 14 Abs. 5 ASchG) zu erstellen, insbesondere
- 1. über die Vorgangsweisen, die zur Gewährleistung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Arbeitnehmer/innen und eines sicheren Einsatzes der Arbeitsmittel einzuhalten sind,
- 2. über die Vorgangsweisen bei einem Notfall in oder in der Nähe der Arbeitsstätte oder auswärtigen Arbeitsstelle,
- 3. über den Einsatz der Notfallausrüstungen.
(5) Der/die für die Arbeitsstätte verantwortliche Arbeitgeber/in ist verpflichtet, für die Information und Unterweisung betriebsfremder Arbeitnehmer/innen über Gefahren im Tagbau zu sorgen und hat den betriebsfremden Arbeitnehmern/Arbeitnehmerinnen die schriftlichen Anweisungen zur Verfügung zu stellen.
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