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§ 34 TAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.7.2024

Vereinbarung des Rücktrittsrechts

§ 34.

Eine Vereinbarung, nach der einem Teil das Recht eingeräumt ist, vor Arbeitsantritt zu erklären, dass der Vertrag in Kraft treten oder unwirksam sein soll, ist nur dann wirksam, wenn auch dem anderen Teil das gleiche Recht eingeräumt ist.

Zuletzt aktualisiert am

18.07.2024

Gesetzesnummer

20007012

Dokumentnummer

NOR40263206

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