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§ 23 TAG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2011

Ordnungsstrafen

§ 23

(1) Für die Übertretung einer allgemeinen Ordnungsvorschrift (Theaterbetriebsordnung) können nach Maßgabe der §§ 96 Abs. 1 Z 1 und 102 ArbVG in Geld bestehende Ordnungsstrafen festgesetzt werden.

(2) Die Fälle, in denen die Ordnungsstrafe zu leisten ist, und die Höhe der Ordnungsstrafe müssen in der Theaterbetriebsordnung bestimmt sein.

(3) Die für den einzelnen Fall verhängte Ordnungsstrafe darf den Betrag der halbmonatlichen festen Bezüge nicht übersteigen.

(4) Alle Ordnungsstrafen müssen in einer in der Theaterbetriebsordnung näher zu bezeichnenden Art zum Besten der Mitglieder des Theaterunternehmens verwendet werden.

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