vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 2 Rechte und Pflichten sowie die Wahl der Mitglieder des Vertrauensrates in überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.11.2010

Rechte und Pflichten

Beratung mit Interessenvertretungen

§ 2

Die Mitglieder des Vertrauensrates können sich innerhalb der Ausbildungszeit mit der zuständigen freiwilligen Berufsvereinigung und/oder gesetzlichen Interessensvertretung der Arbeitnehmer und Arbeitsnehmerinnen beraten. Diese Beratungsgespräche sind beim Ausbildungsleiter/bei der Ausbildungsleiterin oder dessen/deren Stellvertreter/Stellvertreterin anzumelden und dürfen den internen Ausbildungs- und Betriebsablauf nicht über Gebühr stören.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte