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§ 10 Rechte und Pflichten sowie die Wahl der Mitglieder des Vertrauensrates in überbetrieblichen Ausbildungseinrichtungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 23.11.2010

Zeit und Ort der Wahl

§ 10

Die Wahlkommission hat den Termin der Wahl in Abstimmung mit dem Inhaber der Ausbildungseinrichtung oder mit der für die Ausbildung am Standort beauftragten Person frühestens 14 Tage und spätestens vier Wochen nach der Versammlung der Auszubildenden anzusetzen und so zu bestimmen, dass sie während der Ausbildungszeit stattfinden kann. Die Wahl hat in den Räumlichkeiten der Ausbildungseinrichtung bzw. des Standortes, für den der Vertrauensrat zu wählen ist, stattzufinden. Die Wahlkommission hat den Zeitpunkt (Tag und Uhrzeit) und den Ort der Wahl zumindest eine Woche vor der Wahl an einer für alle Auszubildenden zugänglichen Stelle kundzumachen.

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