Aktuelle FassungIn Kraft seit 04.11.2010
§ 3
Mit der Vollziehung ist hinsichtlich der §§ 1 und 2 die Bundesministerin für Verkehr, Innovation und Technologie im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen betraut.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)