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§ 3 Treibstoffproben-Kostenverordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.9.2010

Pauschalbeträge

§ 3

(1) Der Pauschalbetrag für die Probenahme und die Untersuchung einer Dieselkraftstoffprobe beträgt 722 Euro.

(2) Der Pauschalbetrag für die Probenahme und die Untersuchung einer Ottokraftstoffprobe beträgt 855 Euro.

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