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§ 13 Futtermittelverordnung 2010

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.2010

Beanstandung und Anordnung von Maßnahmen

§ 13.

Werden durch das Aufsichtsorgan bei einer Vor-Ort-Kontrolle Mängel festgestellt, die die Setzung einer Maßnahme nach § 17 Abs. 5 des Futtermittelgesetzes erfordert, so hat das Aufsichtsorgan den Verantwortlichen über die Rechtswidrigkeit aufzuklären und die festgestellten Mängel und die angeordneten Maßnahmen in der Niederschrift festzuhalten.

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2017

Gesetzesnummer

20006949

Dokumentnummer

NOR40122148

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