Anlage 2
(zu § 8 Abs. 4)
Voraussetzungen für die Anerkennung von Verarbeitungsbetrieben
- 1. Es muss jeweils mindestens eine geeichte Waage zum Verwiegen des angelieferten Getreides sowie des Verarbeitungserzeugnisses zur Verfügung stehen.
- 2. Es müssen ausreichend technische Einrichtungen zur Gesunderhaltung des Getreides vorhanden sein.
- 3. Es muss ausreichend geschultes Fachpersonal vorhanden sein, um die Lagerung, Verladung, Untersuchung und eine eventuell erforderliche Bearbeitung ordnungsgemäß durchführen zu können.
- 4. Es muss eine ausreichende Laboreinrichtung zur Untersuchung des Verarbeitungserzeugnisses vorhanden sein.
- 5. Am Ort der Betriebsstätte muss ein ausreichend bevollmächtigter Vertreter des Betriebs zur Ausstellung der Kontrollscheine zur Verfügung stehen.
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