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Anlage 2 GÜV 2010

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.9.2010

Anlage 2

(zu § 8 Abs. 4)

Voraussetzungen für die Anerkennung von Verarbeitungsbetrieben

  1. 1. Es muss jeweils mindestens eine geeichte Waage zum Verwiegen des angelieferten Getreides sowie des Verarbeitungserzeugnisses zur Verfügung stehen.
  2. 2. Es müssen ausreichend technische Einrichtungen zur Gesunderhaltung des Getreides vorhanden sein.
  3. 3. Es muss ausreichend geschultes Fachpersonal vorhanden sein, um die Lagerung, Verladung, Untersuchung und eine eventuell erforderliche Bearbeitung ordnungsgemäß durchführen zu können.
  4. 4. Es muss eine ausreichende Laboreinrichtung zur Untersuchung des Verarbeitungserzeugnisses vorhanden sein.
  5. 5. Am Ort der Betriebsstätte muss ein ausreichend bevollmächtigter Vertreter des Betriebs zur Ausstellung der Kontrollscheine zur Verfügung stehen.

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