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Artikel 14 Übereinkommen über Streumunition

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2010

Artikel 14

Artikel 14

Kosten und Verwaltungsaufgaben

(1) Die Kosten der Treffen der Vertragsstaaten, der Überprüfungskonferenzen und der Änderungskonferenzen werden von den Vertragsstaaten und den an ihnen teilnehmenden Staaten, die nicht Vertragsparteien dieses Übereinkommens sind, in Übereinstimmung mit dem entsprechend angepassten Berechnungsschlüssel der Vereinten Nationen getragen.

(2) Die durch den Generalsekretär der Vereinten Nationen nach den Artikeln 7 und 8 entstandenen Kosten werden von den Vertragsstaaten in Übereinstimmung mit dem entsprechend angepassten Berechnungsschlüssel der Vereinten Nationen getragen.

(3) Der Generalsekretär der Vereinten Nationen nimmt die ihm nach diesem Übereinkommen übertragenen Aufgaben vorbehaltlich eines entsprechenden Mandats der Vereinten Nationen wahr.

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