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Artikel 6 Wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit (Montenegro)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2010

Artikel 6

Der Schutz des geistigen Eigentums für gemeinsame Tätigkeiten im Rahmen dieses Abkommens wird durch Vereinbarungen zwischen den zusammenarbeitenden Institutionen der Vertragsparteien geregelt. Der Schutz des geistigen Eigentums unterliegt sowohl den geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften als auch den internationalen Abkommen über den gesetzlichen Schutz des geistigen Eigentums, die sowohl für die Republik Österreich als auch für Montenegro in Geltung stehen.

Zuletzt aktualisiert am

15.06.2021

Gesetzesnummer

20006901

Dokumentnummer

NOR40121607

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