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§ 5 ELStV

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.3.2024

Erhebungsmerkmale

§ 5.

Es sind von den Mitgliedern der Privathaushalte folgende Merkmale zu erheben:

  1. 1. die gemäß den delegierten Rechtsakten und Durchführungsrechtsakten zur Verordnung (EU) 2019/1700 im Bereich Einkommen und Lebensbedingungen und für alle Bereiche gemeinsamen verpflichtend zu erhebenden Merkmale;
  2. 2. Art der Heizung, Dienstgebernummer, persönliche Zufriedenheit, aktuelles Haushaltseinkommen, die finanziellen Möglichkeiten, die Leistbarkeit von Konsumgütern, die Teilhabemöglichkeiten von im Haushalt lebenden Kindern sowie Kinderbetreuungskosten, ehemaliger Besuch von Kindergarten oder Vorschule und Schulform bei Abschluss der Unterstufe von im Haushalt lebenden Personen ab 16 Jahren, Art, Teilnahme an Aus- und Weiterbildung sowie Kursteilnahmen in den letzten zwölf Monaten, ehemalige Staatsbürgerschaft, Vertrauen in andere Menschen und in das politische System, Überschuldung.

Schlagworte

Ausbildung

Zuletzt aktualisiert am

19.03.2024

Gesetzesnummer

20006884

Dokumentnummer

NOR40260938

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