Anordnung zur Erstellung der Statistik der Einkommens- und Lebensbedingungen
§ 1.
Die Bundesanstalt Statistik Österreich (Bundesanstalt) hat zur Erfüllung der Verpflichtungen Österreichs auf Grund der Verordnung (EU) 2019/1700 zur Schaffung eines gemeinsamen Rahmens für europäische Statistiken über Personen und Haushalte auf der Grundlage von Einzeldaten aus Stichprobenerhebungen und den zu dieser Verordnung ergangenen delegierten Rechtsakten sowie Durchführungsrechtsakten gemäß diesen Rechtsakten statistische Erhebungen durchzuführen und auf Grundlage der erhobenen Daten
- 1. Statistiken über Einkommen von Personen und Privathaushalten sowie
- 2. Statistiken über Lebensbedingungen
- für Kalenderjahre zu erstellen und zu veröffentlichen. Die Erstellung der Statistiken hat neben den Quer- auch Längsschnittdaten zu umfassen.
Schlagworte
Einkommensbedingung, Querschnittdaten
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2021
Gesetzesnummer
20006884
Dokumentnummer
NOR40231091
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