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§ 93 BHV 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Leistungsdefinition

§ 93

(1) Eine Leistung ist das Ergebnis eines abgeschlossenen Arbeitsprozesses, der aus einer Reihe von sachlich zusammengehörigen Arbeitsschritten besteht. Leistungen können sich auch aus Teilleistungen zusammensetzen. Leistungen sind so zu definieren, dass ein Zusammenhang zu den Angaben zur Wirkungsorientierung sowie zu den im Ressourcen-, Ziel- und Leistungsplan angeführten Maßnahmen und Leistungen (§ 45 Abs. 1 Z 3 BHG 2013) hergestellt werden kann und dass steuerungsrelevante Kennzahlen gebildet werden können.

(2) Leistungen werden entweder als intern oder extern klassifiziert, je nachdem ob sie an eine Abnehmerin oder einen Abnehmer (Empfängerin oder Empfänger, Nutzerin oder Nutzer) innerhalb oder außerhalb der haushaltsleitenden Organe nach § 6 Abs. 1 BHG 2013 erbracht werden. Die internen Leistungen stellen Vorleistungen für die externen Leistungen dar. Die internen Leistungen und ihre Zusammenfassung zu Leistungsgruppen sind taxativ von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof festzulegen.

(3) Die Organe haben die internen und externen Leistungen in Form von hierarchisch gegliederten Leistungskatalogen zu dokumentieren. Der Katalog der externen Leistungen ist in Aufgabenbereiche, Geschäftsfelder, Leistungsgruppen und Leistungen zu gliedern.

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