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§ 73 BHV 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Beteiligungen, Finanzschulden und Haftungen

§ 73

(1) Finanzschulden, Beteiligungen des Bundes, aktive Finanzinstrumente, die keine Beteiligungen darstellen, Währungstauschverträge sowie die Haftungen des Bundes sind in einem sonstigen Verrechnungskreis oder in einer vom HV-System zur Verfügung gestellten Applikation zu führen.

(2) Für jede Beteiligung des Bundes sind von der BHAG insbesondere der Name und die Anschrift der Unternehmung, das Gesellschaftskapital und die Summe der Geschäftsanteile, die Bundesbeteiligung zum Nennwert in der jeweiligen Währung, das Verhältnis der Bundesbeteiligung zum Gesellschaftskapital und die Summe der Geschäftsanteile, die Anschaffungskosten in Euro, die bezüglichen Geschäftszahlen, die Erwerbs- und Veräußerungstitel sowie bei inländischen Beteiligungen die Firmenbuch-Nummer auszuweisen. Ist die Eintragung im Firmenbuch noch nicht vollzogen, so ist dies festzuhalten. Diese Bestimmungen gelten auch bei jeder Erhöhung oder Herabsetzung der Summe der Geschäftsanteile oder der Bundesbeteiligung.

(3) Für jedes aktive Finanzinstrument, das keine Beteiligung darstellt, sind je Art der Nennwert in der jeweiligen Währung die Anschaffungskosten in Euro, die bezüglichen Geschäftszahlen, die Erwerbs- und Veräußerungstitel, gegebenenfalls die Höhe und Fälligkeit der Zinsen und die Stückzahlen auszuweisen.

(4) Für jede Finanzschuld des Bundes sowie für jeden damit verbundenen Währungstauschvertrag sind von der BHAG insbesondere die Art und Bezeichnung der Verbindlichkeit oder Forderung, der Nennwert in der jeweiligen Währung, der Ausgabekurs, die Mehr- oder Minderbeträge (Spesen, Emissionsgewinne oder -verluste, Einlösungsprovisionen sowie der Nettoerlös in der jeweiligen Währung, die entsprechenden Eurogegenwerte, die Höhe und Fälligkeit der Tilgungen, Zinsen), die gesetzliche Grundlage, der Name, die Anschrift und die Bankverbindung der Gläubigerin oder des Gläubigers, die bezüglichen Geschäftszahlen sowie bei titrierten Verbindlichkeiten die Stückzahlen auszuweisen. Die in Fremdwährung aufgenommenen Finanzschulden sowie die damit verbundenen Währungstauschverträge sind mit dem Begebungskurswert und zu jedem Monatsende mit dem Referenzkurs der EZB umzurechnen. Über jede Finanzschuld und jeden Währungstauschvertrag ist ein Tilgungsplan zu erstellen, der die Tilgungen und Zinsenfälligkeiten zu enthalten hat.

(5) Die Bestände der Beteiligungen und der aktiven Finanzinstrumente, die keine Beteiligungen darstellen, sind mit den im HV-System in der Ergebnis- und Vermögensrechnung ausgewiesenen Buchwerten abzustimmen. Bei den Finanzschulden gilt das auch hinsichtlich der Finanzierungsrechnung.

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