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§ 69 BHV 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Verrechnung von Budgetkorrekturen

(§ 90 Abs. 5 BHG 2013)

(§ 90 Abs. 5 BHG 2013)

§ 69

(1) Budgetkorrekturmaßnahmen sind:

  1. 1. Maßnahmen, die in Detailbudgets zur Erhöhung oder Verminderung der Voranschlagswerte führen, ohne die im Bundesfinanzgesetz für das Globalbudget festgelegte Auszahlungsobergrenze zu überschreiten,
  2. 2. Mittelverwendungsbindungen (§ 52 BHG 2013),
  3. 3. Mittelumschichtungen (§ 53 BHG 2013),
  4. 4. Mittelverwendungsüberschreitungen (§ 54 BHG 2013),
  5. 5. die Entnahme von Rücklagen (§ 56 BHG 2013),
  6. 6. variable Auszahlungen (§ 12 Abs. 5 BHG 2013) sowie
  7. 7. alle sonstigen Maßnahmen, die zur Erhöhung oder Verminderung der Voranschlagswerte führen und sich nur innerhalb der Verwaltung auswirken.

(2) Die Verrechnungen nach Abs. 1 sind auf den dafür vorgesehenen Konten ausschließlich von den haushaltsleitenden Organen für ihren Wirkungsbereich vorzunehmen.

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