vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 67 BHV 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Verrechnung von Forderungen und Verbindlichkeiten

(§ 90 Abs. 3 BHG 2013)

(§ 90 Abs. 3 BHG 2013)

§ 67

(1) Gebarungsfälle, die im Sinne von § 90 Abs. 3 BHG 2013 finanzielle Ansprüche des Bundes auf den Empfang von Geldleistungen oder auf Pflichten des Bundes zur Erbringung von Geldleistungen unmittelbar begründen, sind auf den jeweiligen Konten zu verrechnen. Dies gilt sinngemäß für die Verrechnung von Zahlungsansprüchen oder -verpflichtungen auf Grund von Vergütungen für von Organen des Bundes untereinander erbrachte Leistungen nach § 63 Abs. 1 BHG 2013 und von Überweisungen der Organe des Bundes an andere Organe des Bundes, sofern sie auf Grund von Gesetzen vorgesehen sind.

(2) Den haushaltsführenden Stellen obliegt mit der Freigabe auch die Buchung von Forderungen, sofern die Forderung einen Betrag von 10 000 Euro nicht übersteigt. In diesem Fall sind die Bestimmungen des § 122 Abs. 3 und des § 124 Abs. 6 Z 1 bis Z 4 und Z 7 anzuwenden.

(3) Ersatzforderungen und Ersatzverbindlichkeiten, die nicht der Veranschlagung nach § 34 BHG 2013 unterliegen und Ersatzforderungen für vermittlungsweise für ein anderes Organ des Bundes nach § 65 BHG 2013 geleistete Auszahlungen, sind voranschlagswirksam auf den Konten der ursprünglichen Zahlung zu verrechnen.

(4) Wird auf eine Forderung nach § 74 BHG 2013 ganz oder teilweise verzichtet, ist sie ganz oder teilweise auszubuchen (Abschreibung). Wenn die Einziehung einer Forderung von Amts wegen eingestellt wird (§ 73 Abs. 4 BHG 2013), ist diese Forderung wertzuberichtigen (Abschreibung) und die Fälligkeit auszusetzen. Derartige Abschreibungen sind in der Ergebnis- und Finanzierungsrechnung auf dem gleichen Konto wie die ursprüngliche Forderung zu verrechnen. Die Bestimmung des § 73 Abs. 5 BHG 2013 bleibt davon unberührt. Bei Wertberichtigungen zu Forderungen aus Vorjahren sind die Salden in der Höhe der rückgängig gemachten Forderungen auf gesonderten Konten für Aufwendungen aus der Wertberichtigung und dem Abgang von Forderungen auszubuchen.

(5) Vom Bund gewährte Darlehen sind in Höhe der gewährten Darlehenssumme als Verbindlichkeiten und gleichzeitig auch in gleicher Höhe als Forderungen zu verrechnen. Die Rückzahlungsbeträge, die für das laufende Finanzjahr vereinbart werden, sind als Forderungen des laufenden Finanzjahres zu verrechnen. Forderungen der künftigen Finanzjahre sind als Vorberechtigungen unter den nicht fälligen Forderungen nach § 66 zu verrechnen. Die Verrechnung hat ein- und auszahlungsseitig für Rechnung numerisch gleich lautender Konten zu erfolgen. Zinsen aus gewährten Darlehen sind für das laufende Finanzjahr als Forderung, jene für künftige Finanzjahre als Vorberechtigungen als Obligo zu verrechnen. Erfolgt die Rückzahlung in Form von Annuitäten, dann sind diese nach Maßgabe der Fälligkeit als Forderung zu verrechnen.

(6) Die Bestimmung des Abs. 4 gilt sinngemäß auch für die Verrechnung von Finanzinstrumenten, Finanzschulden sowie von Ein- und Auszahlungen im Zusammenhang mit Währungstauschverträgen nach § 78 BHG 2013.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte