vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 63 BHV 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

4. Abschnitt

Verrechnungsprozesse in der Finanzierungsrechnung

Gegenstand der Finanzierungsrechnung

(§ 96 BHG 2013)

(§ 96 BHG 2013)

§ 63

(1) Im Hauptverrechnungskreis für die Finanzierungsrechnung sind sämtliche finanzierungswirksame Gebarungsfälle zu verrechnen.

(2) Für jede Voranschlagsstelle ist die erforderliche Anzahl an Konten nach der Kontenplanverordnung (§ 26 Abs. 4 BHG 2013) zu führen. Die Konten sind so einzurichten, dass nur berechtigte Organe darüber verfügen können, die

  1. 1. eine Annahme oder eine Auszahlung zu begründen haben oder
  2. 2. auf Grund von Gesetzen (§ 46 Abs. 3 BHG 2013) oder auf Grund von Verwaltungsvorschriften dafür zuständig sind.

(3) Die Gebarungsfälle in der Finanzierungsrechnung sind wie folgt zu verrechnen:

  1. 1. Verrechnung der Einzahlungen in der Finanzierungsrechnung:
  1. a) Verrechnung der zugewiesenen Monats- und Jahresvoranschlagswerte,
  2. b) Verrechnung von Obligos im Sinne von § 90 Abs. 2 BHG 2013 auf Grund von Mittelvormerkungen,
  3. c) Verrechnung von Forderungen im Sinne § 90 Abs. 3 BHG 2013 auf Grund von Annahmeanordnungen,
  4. d) Verrechnung von Einzahlungen im Sinne von § 90 Abs. 4 BHG 2013 auf Grund von Annahmeanordnungen und
  5. e) Verrechnung von Maßnahmen, die zur Erhöhung oder Verminderung der Voranschlagswerte führen im Sinne von § 90 Abs. 5 BHG 2013.
  1. 2. Verrechnung der Auszahlungen in der Finanzierungsrechnung:
  1. a) Verrechnung der zugewiesenen Monats- und Jahresvoranschlagswerte,
  2. b) Verrechnung von Obligos im Sinne von § 90 Abs. 2 BHG 2013 auf Grund von Mittelvormerkungen,
  3. c) Verrechnung von Verbindlichkeiten im Sinne § 90 Abs. 3 BHG 2013 auf Grund von Auszahlungsanordnungen,
  4. d) Verrechnung von Auszahlungen im Sinne von § 90 Abs. 4 BHG 2013 auf Grund von Auszahlungsanordnungen und
  5. e) Verrechnung von Maßnahmen, die zur Erhöhung oder Verminderung der Voranschlagswerte führen im Sinne von § 90 Abs. 5 BHG 2013.

(4) Für den Fall, dass nach Abs. 2 kein passendes Konto eingerichtet worden ist, ist unverzüglich die Eröffnung eines entsprechenden Kontos nach § 62 BHG 2013 zu veranlassen.

(5) Allfällige Berichtigungen sind durch entsprechende Buchungen zur Richtigstellung durchzuführen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)