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§ 58 BHV 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

3. Abschnitt

Verrechnungsprozesse in der Ergebnis- und Vermögensrechnung und Veränderung im Nettovermögen

Gegenstand der Ergebnis- und Vermögensrechnung

(§ 95 BHG 2013)

(§ 95 BHG 2013)

§ 58

(1) Im Hauptverrechnungskreis für die Ergebnis- und Vermögensrechnung sind alle Erträge, Aufwendungen und Vermögensveränderungen zu verrechnen. Dazu zählen

  1. 1. die Erträge aus der operativen Verwaltungstätigkeit und aus Transfers sowie Finanzerträge,
  2. 2. der Personalaufwand,
  3. 3. der Transferaufwand,
  4. 4. der betriebliche Sachaufwand,
  5. 5. der Finanzaufwand,
  6. 6. die Zugänge und Abgänge sowie die Folgebewertung von Vermögenswerten und Fremdmitteln sowie
  7. 7. die Veränderungen im Nettovermögen.

(2) Die Verrechnung sämtlicher Beträge hat nach Maßgabe der Kontengliederung für die Ergebnis- und Vermögensrechnung nach der Kontenplanverordnung zu erfolgen.

(3) Die Konten für die Ergebnis- und Vermögensrechnung sind nach der doppelten Buchführungsmethodik (mit den Seiten Soll und Haben) zu führen. Die Verrechnung hat jeweils durch Buchung und Gegenbuchung zu erfolgen.

(4) Konten der Vermögensrechnung sind in aktive und passive Konten der Vermögensrechnung zu unterscheiden. Auf den aktiven Konten der Vermögensrechnung sind die Anfangsbestände sowie die Zugänge im Soll und die Abgänge im Haben zu verrechnen. Auf den passiven Konten der Vermögensrechnung sind die Anfangsbestände sowie die Zugänge im Haben und die Abgänge im Soll zu verrechnen.

(5) Konten der Ergebnisrechnung sind in Konten für Aufwendungen und Ertragskonten zu unterscheiden. Auf den Konten für Aufwendungen sind die Aufwendungen im Soll, auf den Ertragskonten sind die Erträge im Haben zu verrechnen.

(6) Allfällige Berichtigungen sind durch entsprechende Buchungen zur Richtigstellung durchzuführen.

(7) Vermögensbestandteile, die zwischen Detailbudgets haushaltsführender Stellen übertragen oder bestimmungsgemäß übergeben werden, sind zwischen beiden haushaltsführenden Stellen zumindest zu Buchwerten im Wege des Kontos „Bundesfinanzierung aus buchmäßiger Überrechnung“ zu verrechnen. Die durch die Übertragung bzw. die Übergabe entstandenen Forderungen oder Verbindlichkeiten innerhalb des Bundes werden damit ausgeglichen. In der Anlagenbuchführung (§ 39 Abs. 4 Z 1) ist ein Abgang in dem einen und ein Zugang in dem anderen Detailbudget zu verrechnen.

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