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§ 53 BHV 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Rückstellungen

(§ 92 Abs. 10 BHG 2013)

(§ 92 Abs. 10 BHG 2013)

§ 53

(1) Rückstellungen sind in der Vermögensrechnung in den Fremdmitteln auszuweisen und in kurzfristige und langfristige zu untergliedern.

(2) Zu den „kurzfristigen Rückstellungen“ zählen die Rückstellungen für Prozesskosten und sonstige kurzfristige Rückstellungen. Unter den „sonstigen kurzfristigen Rückstellungen“ sind Rückstellungen für ausstehende Rechnungen, wenn deren Wert jeweils zumindest 50 000 Euro in Summe beträgt, und übrige Rückstellungen zu bilden.

(3) Kurzfristige Rückstellungen sind zum voraussichtlichen Zahlungsbetrag zu bewerten.

(4) Zu den „langfristigen Rückstellungen“ zählen die Rückstellungen für Abfertigungen und Jubiläumszuwendungen, für Haftungen, für die Sanierung von Altlasten und sonstige langfristige Rückstellungen. Sonstige langfristige Rückstellungen sind dann in der Vermögensrechnung zu erfassen, wenn deren Wert jeweils zumindest 100 000 Euro beträgt.

(5) Langfristige Rückstellungen sind zum Barwert zu bewerten.

(6) Rückstellungen sind im jeweiligen Detailbudget zu bilden, anzupassen bzw. aufzulösen. Diese Rückstellungen sind für Verpflichtungen des Bundes zu bilden, wenn

  1. 1. die Verpflichtung bereits vor dem Stichtag der Abschlussrechnung besteht,
  2. 2. das Verpflichtungsereignis bereits vor dem Stichtag der Abschlussrechnung eingetreten ist und die Erfüllung der Verpflichtung wahrscheinlich zu Mittelverwendungen des Bundes führen wird, und
  3. 3. die Höhe der tatsächlichen Verpflichtung verlässlich ermittelbar ist.

(7) Rückstellungen sind auch dann zu verrechnen, wenn

  1. 1. der Eintritt eines künftigen Schadenfalles von zumindest überwiegender Wahrscheinlichkeit ist oder
  2. 2. die Verpflichtung Gegenstand eines Rechtsstreites ist oder voraussichtlich werden wird oder
  3. 3. wenn eine haushaltsführende Stelle Kenntnis darüber erlangt, dass eine Verpflichtung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zum Anfall eines künftigen Nutzenabflusses führen wird

    und der Wert der Rückstellung verlässlich ermittelt werden kann.

(8) In der Folge sind Rückstellungen dann anzupassen, wenn Umstände zur Kenntnis gelangen, die eine andere Einschätzung der Wahrscheinlichkeit des Abflusses liquider Mittel oder über deren Höhe bewirken.

(9) Ist der Abfluss an liquiden Mitteln in einem Finanzjahr der Höhe und dem Grunde nach gewiss geworden, dann ist die Rückstellung in eine Verbindlichkeit umzubuchen. Die Verbindlichkeiten sind in Höhe des tatsächlichen Zahlungsbetrages zu erfassen.

(10) Erwartet der Bund für eine rückgestellte Verpflichtung eine Erstattung eines anderen Dritten, so ist diese als Forderung anzusetzen. Die Höhe der Forderung darf die Höhe der Rückstellung zuzüglich bereits dafür aufgewendeter Beträge nicht überschreiten.

(11) Eine Rückstellung ist nur für Aufwendungen zu verbrauchen, für die sie ursprünglich gebildet wurde.

(12) Über die Bildung von Rückstellungen können von der Bundesministerin für Finanzen oder dem Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Rechnungshof Richtlinien erlassen werden.

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