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§ 51 BHV 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Finanzschulden

(§ 93 Abs. 2 und 4 BHG 2013)

(§ 93 Abs. 2 und 4 BHG 2013)

§ 51

(1) Finanzschulden sind zu ihrem Nominalwert zu verrechnen.

(2) Zinsen, Aufgelder (Agio) und Abgelder (Disagio) aus Finanzschulden sind periodengerecht im Finanzergebnis netto zu verrechnen. Angefallene Zinsen, die noch nicht gezahlt worden sind, und Aufgelder (Agio) sind als sonstige Verbindlichkeiten zu verrechnen. Abgelder (Disagio) sind als sonstige Forderungen zu verrechnen.

(3) Spesen und Provisionen im Zusammenhang mit der Finanzierungstätigkeit des Bundes sind nicht auf die Laufzeit des Kapitals zu verteilen, sondern zum Zeitpunkt der Zahlung als sonstiger Finanzaufwand zu verrechnen. Die Einzahlungen und Auszahlungen sind im Geldfluss aus operativer Verwaltungstätigkeit auszuweisen.

(4) Fremdwährungsverbindlichkeiten werden mit dem Referenzkurs der EZB zum Stichtag der Abschlussrechnung in Euro umgerechnet. Änderungen auf Grund des Wechselkurses werden erfolgsneutral in der Fremdwährungsumrechnungsrücklage erfasst. Diese ist bei Veräußerung aufzulösen.

(5) Fremdwährungsumrechnungsrücklagen entstehen bei der Veränderung einer in fremder Währung begebenen Finanzschuld. Diese sind dem Nettovermögen zuzurechnen.

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