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§ 20 BHV 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Internes Kontrollsystem

(§ 9 Abs. 3 Z 9 BHG 2013)

(§ 9 Abs. 3 Z 9 BHG 2013)

§ 20

Der BHAG obliegt die Überwachung der ordnungsgemäßen Durchführung der ihr im Rahmen der Haushaltsführung des Bundes übertragenen Aufgaben mittels eines von der Bundesministerin für Finanzen oder vom Bundesminister für Finanzen eingerichteten internen Kontrollsystems sowie mittels eigener organisatorischer Maßnahmen.

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