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§ 117 BHV 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

Zahlungswirksamkeit von Auszahlungen

§ 117

Bei Auszahlungen, mit denen Verbindlichkeiten des Bundes beglichen werden, ist für Verrechnungszwecke jeweils folgendes Datum heranzuziehen:

  1. 1. Bargeld- und Scheckzahlungen: Datum der Übergabe an die Empfangsberechtigte oder den Empfangsberechtigten,
  2. 2. Baranweisungen: Datum der Barausfolgung an die Empfangsberechtigte oder den Empfangsberechtigten oder Datum der Hinterlegung beim Postamt,
  3. 3. Überweisung auf ein Bankkonto der oder des Empfangsberechtigten: Datum der Abbuchung durch das Kreditinstitut,
  4. 4. Aufrechnung von Verbindlichkeiten mit Forderungen des Bundes: Datum der Verrechnung,
  5. 5. Auszahlungen mittels Debitkarte, Kreditkarte oder diesen gleichgestellten Entrichtungsformen: Datum der Entrichtung.

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