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§ 108 BHV 2013

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2013

3. Abschnitt

Andere Entrichtungsformen im Zahlungsverkehr

Schecks und Geldanweisungen

(§ 111 Abs. 4 BHG 2013)

(§ 111 Abs. 4 BHG 2013)

§ 108

(1) Schecks und Geldanweisungen von Dritten dürfen nur in begründeten Fällen und nur im unumgänglich notwendigen Ausmaß zahlungshalber entgegengenommen werden. Die Einlösung der Schecks und Geldanweisungen hat unmittelbar bargeldlos auf das jeweilige Bankkonto nach § 102 zu erfolgen. Die schuldbefreiende Wirkung tritt in diesen Fällen erst mit dem Zahlungseingang auf diesem Bankkonto ein. Auf die Oesterreichische Nationalbank oder auf ausländische Kreditinstitute gezogene Schecks und Geldanweisungen sind bei der Oesterreichischen Nationalbank, alle anderen sind beim jeweils kontoführenden Kreditinstitut der haushaltsführenden Stelle einzulösen.

(2) Auf entgegengenommenen Schecks ist unmittelbar nach der Übernahme quer über die Vorderseite der Vermerk,,nur zur Verrechnung“ zu setzen und das Bankkonto, auf dem die auf dem Scheck ausgewiesene Geldsumme gutgeschrieben werden soll, anzuführen. Die entgegengenommenen Geldanweisungen müssen als Zahlungsempfängerin oder Zahlungsempfänger die Bezeichnung und die Kontoverbindung der empfangsberechtigten haushaltsführenden Stelle enthalten. Auf der Rückseite des Schecks und der Geldanweisung ist der Abdruck des Stempels der entgegennehmenden haushaltsführenden Stelle anzubringen und von der Bediensteten oder dem Bediensteten, die oder der das Zahlungsmittel entgegengenommen hat, zu unterfertigen. Die entgegengenommenen Schecks und Geldanweisungen sind von dem zuständigen Organ spätestens an dem der Entgegennahme folgenden Arbeitstag direkt einzulösen oder über die BHAG an das jeweilige Kreditinstitut nach Abs. 1 unter Verwendung der dazu vorgesehenen Einreichungsvordrucke zur Einlösung weiterzuleiten. Eine Ausfertigung des Einreichungsvordruckes hat zu Überwachungszwecken bei der haushaltsführenden Stelle oder bei der BHAG, sofern diese die Einreichung veranlasst hat, zu verbleiben.

(3) Für Einzahlungen, die von der Zahlungspflichtigen oder dem Zahlungspflichtigen an Stelle von Bargeld durch Übergabe eines Schecks erfolgen, ist von der Kassierin oder dem Kassier eine Einzahlungsbestätigung nach § 112 auszustellen, auf der insbesondere zu vermerken ist, dass die Einzahlung mittels Scheck und unter Vorbehalt des Zahlungseinganges erfolgte.

(4) Die Einlösung der Schecks und Geldanweisungen bei der Bank hat durch die haushaltsführende Stelle oder durch das ausführende Organ, bei dem der Scheck oder die Geldanweisung übernommen wurde, zu erfolgen und ist bis zu ihrer Gutschrift auf dem Bankkonto der haushaltsführenden Stelle vom ausführenden Organ zu überwachen. Dazu ist von einer hiezu beauftragten Bediensteten oder einem hiezu beauftragten Bediensteten des ausführenden Organs, nicht jedoch von der Kassierin oder dem Kassier, eine Schecküberwachungsliste mit folgenden Angaben zu führen:

  1. 1. fortlaufende Nummer,
  2. 2. Schecknummer,
  3. 3. Name der Ausstellerin oder des Ausstellers,
  4. 4. Tag der Ausstellung,
  5. 5. Geldsumme,
  6. 6. bezogenes Kreditinstitut,
  7. 7. Tag der Weiterleitung zur Einlösung und
  8. 8. Tag der Einlösung.

(5) Die Ausstellung von Schecks zur Begleichung einer Zahlungsverpflichtung des Bundes ist nur zulässig, wenn die Empfangsberechtigte oder der Empfangsberechtigte die besondere Dringlichkeit der Zahlung glaubhaft macht, eine Zahlungsbegünstigung für den Bund erreicht werden oder eine Barzahlung dadurch vermieden werden kann. Der Scheck ist auf Grund einer Anordnung der haushaltsführenden Stelle unter Anführung der Empfängerdaten von der BHAG auszustellen. Von der BHAG ist über die Identität der Zahlungsempfängerin oder des Zahlungsempfängers ein entsprechender Nachweis zu verlangen, der in geeigneter Weise zu dokumentieren ist. Die Übernahme des Schecks ist von der Empfängerin oder dem Empfänger bestätigen zu lassen.

(6) Schecks dürfen ausschließlich von der BHAG ausgestellt werden. Die Ausstellung hat nach dem Scheckgesetz 1955, BGBl. Nr. 50, mit der Besonderheit zu erfolgen, dass der Scheck anlässlich der Ausstellung von zwei Zeichnungsberechtigten unter Beifügung des Stempelabdrucks der BHAG zu unterschreiben ist (Gemeinsamzeichnung). In einem Verwendungsnachweis sind die Schecknummer, der Scheckbetrag und das Datum der Ausstellung zu vermerken. Geldanweisungen dürfen nur direkt an Kreditinstitute gerichtet werden, die Übergabe an die Empfangsberechtigte oder den Empfangsberechtigten der Zahlung ist untersagt.

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