Flüssiggas-Zapfsäulen und Flüssiggas-Zapfgeräte
§ 8
Flüssiggas-Zapfsäulen und Flüssiggas-Zapfgeräte müssen so aufgestellt sein, dass bei Betankungsvorgängen die explosionsgefährdeten Bereiche nicht betreten werden müssen. Hievon ausgenommen sind Flüssiggas-Zapfgeräte, die durch verantwortliche Personen (§ 2 Z 12) bedient werden. Flüssiggas-Zapfsäulen und Flüssiggas-Zapfgeräte müssen weiters so aufgestellt sein, dass die zu betankenden Kraftfahrzeuge nicht durch die explosionsgefährdeten Bereiche der Flüssiggasbehälter oder durch andere explosionsgefährdete Bereiche fahren können.
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