8. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Inkrafttreten
§ 40
Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
8. Abschnitt
Schlussbestimmungen
Inkrafttreten
§ 40
Diese Verordnung tritt mit dem ihrer Kundmachung folgenden Monatsersten in Kraft.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)