Außerordentliche Prüfungen
§ 36
(1) Eine außerordentliche Prüfung muss, unbeschadet der Bestimmungen des Kesselgesetzes, durchgeführt werden:
- 1. wenn der Verdacht besteht, dass eine Flüssiggas-Tankstelle durch ein außergewöhnliches Ereignis, wie Brand, Explosion und mechanische Beschädigung, nicht mehr betriebssicher ist,
- 2. nach Betriebsunterbrechungen von mehr als einem Jahr,
- 3. nach jeder Änderung, die auf die Betriebssicherheit der Flüssiggas-Tankstelle Einfluss haben kann,
- 4. wenn der Verdacht auf Undichtheit der Flüssiggas-Tankstelle besteht.
(2) Die außerordentliche Prüfung muss sich auf die jeweils betroffenen Teile der Flüssiggas-Tankstelle erstrecken. Für den Umfang der außerordentlichen Prüfung gilt § 34 sinngemäß.
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