vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 32 FGTV 2010

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2010

7. Abschnitt

Prüfung von Flüssiggas-Tankstellen Prüf- und Kontrollpflichten

§ 32

Entsprechend den kesselrechtlichen Bestimmungen müssen Flüssiggas-Tankstellen als Baugruppen gemäß der Druckgeräteverordnung in Verkehr gebracht werden. In Flüssiggas-Tankstellen integrierte Druckgeräte (Flüssiggasbehälter und Rohrleitungen samt ihrer sicherheitstechnischen und funktionalen Ausrüstung) müssen gemäß Druckgeräteüberwachungsverordnung - DGÜW-V, BGBl. II Nr. 420/2004, überwacht werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte