Fluchtweg
§ 10
(1) Flüssiggas-Zapfsäulen und Flüssiggas-Zapfgeräte müssen von Gebäuden aus brennbaren Baustoffen mindestens 8 m sowie von Öffnungen von Gebäuden aus nichtbrennbaren Baustoffen mindestens 5 m entfernt sein.
(2) Flüssiggas-Tankstellen dürfen nicht so aufgestellt sein, dass dadurch Fluchtwege behindert werden.
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