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§ 7 AWEG 2010

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2024

§ 7.

(1) Das Verbringen von immunologischen Arzneispezialitäten, die

  1. 1. in einer Vertragspartei des EWR zugelassen sind, und
  2. 2. die zur Durchführung von im österreichischen Impfplan empfohlenen Impfungen zur Überbrückung von Lieferengpässen benötigt werden,

(2) Die Meldung hat mindestens drei Wochen vor dem Verbringen in das Bundesgebiet zu erfolgen.

(3) Das Verbringen ist vom Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen mit Bescheid zu untersagen, wenn die Voraussetzungen gemäß Abs. 1 nicht erfüllt sind.

(4) Erfolgt innerhalb von drei Wochen nach Einlangen der Meldung im Bundesamt für Sicherheit im Gesundheitswesen keine Untersagung, so gilt das Verbringen als bewilligt.

(5) Die Meldung gemäß Abs. 1 hat

  1. 1. die Bezeichnung und Menge der einzuführenden immunologischen Arzneispezialität,
  2. 2. deren Chargennummer, und
  3. 3. die Gebrauchsinformation
  1. zu enthalten.

Zuletzt aktualisiert am

10.01.2024

Gesetzesnummer

20006868

Dokumentnummer

NOR40259242

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