vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 5 RAVG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Strafbestimmungen

§ 5.

(1) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Verwenders von Ratings im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. pa bis pi der EG-Verordnung

  1. 1. entgegen Art. 4 Abs. 1 erster Unterabsatz der EG-Verordnung Ratings verwendet oder
  2. 2. entgegen Art. 8c der EG-Verordnung Ratings in Auftrag gibt,

    begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 100 000 Euro zu bestrafen.

(2) Wer als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Verwenders von Ratings im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. pa bis pi der EG-Verordnung

  1. 1. entgegen Art. 4 Abs. 1 zweiter Unterabsatz der EG-Verordnung seiner Informationspflicht,
  2. 2. entgegen Art. 8b der EG-Verordnung seiner Pflicht zur Veröffentlichung von Informationen zu strukturierten Finanzinstrumenten oder
  3. 3. entgegen Art. 8d Abs. 1 zweiter Satz der EG-Verordnung seiner Dokumentationspflicht unverzüglich

    nicht nachkommt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 Euro zu bestrafen.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)