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§ 4 DBG

Aktuelle FassungIn Kraft seit 19.8.2010

Vollzugsklausel

§ 4

Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Finanzen und hinsichtlich § 1 Abs. 1 im Einvernehmen mit dem Bundesminister für europäische und internationale Angelegenheiten betraut.

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