Artikel 12
Tarife
- (1)Die vom namhaft gemachten Fluglinienunternehmen einer Vertragspartei anzuwendenden Tarife für Dienste gemäß diesem Abkommen werden in angemessener Höhe festgelegt, wobei alle relevanten Faktoren gebührend berücksichtigt werden, darunter die Interessen der Nutzer, die Betriebskosten, die Merkmale des Flugdienstes (etwa Standards bezüglich Geschwindigkeit und Unterbringung), Provisionssätze, angemessene Gewinnspannen, die Tarife anderer Fluglinienunternehmen und sonstige kaufmännische Überlegungen hinsichtlich des Marktes.(2)Die Luftfahrtbehörden beider Vertragsparteien werden jene Tarife als nicht akzeptabel bewerten, die ungebührlich diskriminierend, unangemessen hoch oder restriktiv sind, weil eine beherrschende Stellung missbraucht wurde, oder künstlich niedrig aufgrund direkter oder indirekter Beihilfen oder Zuwendungen, oder welche zu einem Preis-Dumping führen.(3)Keine Luftfahrtbehörde beider Vertragsparteien wird ihre namhaft gemachten Fluglinienunternehmen anhalten, sich mit anderen Fluglinienunternehmen abzusprechen, bevor sie Tarife zur Genehmigung einreichen.(4)Falls dies verlangt wird bzw. über Aufforderung der Luftfahrtbehörden einer Vertragspartei sind die Tarife von einem namhaft gemachten Fluglinienunternehmen mindestens dreißig (30) Tage vor dem vorgesehenen Datum ihrer Einführung einzureichen. Die Luftfahrtbehörden können die für Einfach- oder Rückflugtickets zwischen den Hoheitsgebieten der beiden Vertragsparteien eingereichten Tarife genehmigen oder ablehnen, sofern die Beförderung in ihrem eigenen Hoheitsgebiet ihren Ausgang nimmt.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
