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ARTIKEL 1 – DAS NABUCCO-PROJEKT Nabucco-Projekt

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2010

ARTIKEL 1 – DAS NABUCCO-PROJEKT

  1. 1.1Die Vertragsstaaten gewähren umfassende politische Unterstützung bei der Realisierung des Nabucco-Projekts und bei dem Transport von Erdgas in und durch ihr Staatsgebiet und verpflichten sich zur Förderung, Unterstützung und Begünstigung aller hierfür erforderlichen Maßnahmen. Die Vertragsstaaten sind bestrebt, eine umfassende Kooperation aller anderen zuständigen staatlichen Stellen in ihrem Staatsgebiet sicherzustellen, und treffen die erforderlichen Maßnahmen, um eine derartige Kooperation zu ermöglichen.1.2Die Vertragsstaaten honorieren die Bedeutung der Tatsache, dass privatwirtschaftliche Unternehmen über die Möglichkeiten und Mittel verfügen, ausreichende Mengen an Erdgas zu kommerziellen Bedingungen zu beschaffen, um die Versorgungssicherheit zu gewährleisten, und erkennen die Notwendigkeit dieser Tatsache für Wohlstand und Sicherheit ihrer Staatsbürger. Die Vertragsstaaten haben sich daher zu einem solidarischen Handeln beim Erreichen der kollektiven Energiesicherheit entschlossen. Die Vertragsstaaten stellen fest, dass diese Solidarität eine Reaktion auf Fragen der zukünftigen Energiesicherheit ist und möchten daher insbesondere die Bedenken der Republik Türkei in diesem Zusammenhang ausräumen.Bei Störungen der Erdgasversorgung innerhalb eines Vertragsstaats, von der andere Vertragsstaaten oder Drittländer betroffen sind, bemühen sich die Vertragsstaaten um eine rasche Lösung im Sinne dieses Abkommens.1.3Unter Nabucco-Projekt (nachfolgend „Nabucco-Projekt“ oder „Projekt“ genannt) ist das „Nabucco-Pipelinesystem“ als vertragsgemäß zu errichtendes Pipelinesystem (einschließlich der zugehörigen Anlagen und Einrichtungen) zu verstehen, das die Anfänglichen Einspeisepunkte mit der Gemeinde Baumgarten in der Republik Österreich verbinden soll. Ferner eingeschlossen sind alle mit dem Nabucco-Projekt verbundenen oder zusammenhängenden Tätigkeiten wie Entwicklung, Bewertung, Planung, Erwerb, Bau, Installation, Finanzierung, Versicherung, Inhaberschaft, Inbetriebnahme, kommerzielle Verwertung, Instandsetzung, Ausbesserung, Sanierung, Instandhaltung, Ausbau, Erweiterung, Absicherung und Stilllegung. Das Nabucco-Projekt wird auf dem jeweiligen Staatsgebiet der Vertragsstaaten durchgeführt. Während der gesamten Projektlaufzeit ist ein abschließendes Transportvolumen von 31 Milliarden Kubikmeter pro Jahr vorgesehen.Planung, Ausführung und Betrieb des Nabucco-Projekts sowie die Beteiligung am Projekt erfolgen zunächst auf Grundlage dieses Abkommens und sind des weiteren in den Projektvereinbarungen und den privatwirtschaftlichen Verträgen zwischen der Internationalen Betreibergesellschaft und den Nationalen Betreibergesellschaften oder unter den einzelnen Betreibergesellschaften oder zwischen diesen Betreibergesellschaften oder Dritten geregelt.

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