ARTIKEL 13
- 13.1Das Nabucco-Komitee verabschiedet detaillierte Regelungen zur Streitbeilegung. Das Nabucco-Komitee kann zeitliche Fristen für das nachstehend beschriebene Ad-hoc-Tribunal festlegen.Streitigkeiten zwischen den Vertragsstaaten aus oder in Verbindung mit dem Abkommen werden dem Nabucco-Komitee zur Entscheidung vorgelegt. Kommt nach Ablauf von neunzig (90) Tagen nach erstmaliger Prüfung des Sachverhalts durch das Nabucco-Komitee keine gütliche Einigung zustande, dann kann der betroffene Vertragsstaat die Angelegenheit nach freiem Ermessen und unabhängig vom Stand der Gespräche auf schriftliche Benachrichtigung der anderen Vertragsstaaten einem Ad-hoc-Tribunal im Sinne dieses Artikels zur abschließenden und rechtskräftigen Entscheidung vorlegen.13.2Für den Fall einer Änderung völker- oder gemeinschaftsrechtlicher Rahmenbedingungen oder bei Vorschlägen zur Änderung nationaler gesetzlicher Rahmenbedingungen, die Auswirkungen auf das Abkommen oder die dort gewährten Rechte und Pflichten haben, führen die Vertragsstaaten nach dem Grundsatz von Treu und Glauben Beratungen unter Einbeziehung des Nabucco-Komitees durch.Stellt ein Vertragsstaat die Unvereinbarkeit zwischen diesem Abkommen und anderen von den Vertragsstaaten abgeschlossenen Verträgen oder Vereinbarungen oder legislative Änderungen mit Folgen für die im Abkommen gewährten Rechte und Pflichten fest, bemühen sich die Vertragsstaaten nach besten Kräften um eine einvernehmliche Anpassung des Abkommens. Kommt keine einvernehmliche Anpassung des Abkommens zustande, dann sind die übrigen Vertragsstaaten für die Dauer, dass ein bestimmter Vertragsstaat seinen Verpflichtungen aus diesem Abkommen wegen erwiesener Unvereinbarkeit oder Änderung völker- oder gemeinschaftsrechtlicher Rahmenbedingungen nicht nachkommen sollte, aufgrund dieses Abkommens ebenso berechtigt, auf die Erfüllung der von der erwiesenen Unvereinbarkeit oder Änderung betroffenen Verpflichtung zu verzichten.13.3Artikel 13.2 letzter Satz gilt nicht für Vertragsstaaten, die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind.13.4Ungeachtet dessen setzen die Vertragsstaaten während eines Streitfalls bis zu dessen endgültiger Entscheidung ihre Zusammenarbeit und die Durchführung des Abkommens fort.13.5Ein Ad-hoc-Tribunal wird eingesetzt, führt die Verhandlungen in Übereinstimmung mit den Regelungen zur Beilegung von Streitigkeiten aus Artikel 27 Absatz 3 des Vertrags über die Energiecharta 1994 und wendet diese Regelungen sinngemäß auf das Abkommen an.Abweichend hiervon ist das Ad-hoc-Tribunal nicht für Fragen der Durchführung der Wettbewerbsrichtlinien und staatlichen Beihilferegelungen der Europäischen Union im Staatsgebiet der Vertragsstaaten, die Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind, zuständig. Hierdurch wird die Republik Türkei jedoch nicht davon abgehalten, sich wegen angeblicher Verletzung des Gemeinschaftsrechts durch einzelne Vertragsstaaten, die zugleich Mitgliedstaaten der Europäischen Union ist, an die Europäische Kommission zu wenden.Die Beachtung des Gemeinschaftsrechts stellt keine Verletzung des Abkommens dar. Ausdrücke oder Begriffe in diesem Abkommen, die sich aus dem Gemeinschaftsrecht herleiten, sind in Übereinstimmung mit dem Fallrecht des Europäischen Gerichtshofs oder des Gerichts erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften auszulegen. Besteht kein Fallrecht, ist einvernehmlich davon auszugehen, dass durch die Auslegung von Ausdrücken oder Begriffen, die sich aus dem Gemeinschaftsrecht herleiten, die Auslegung des gemeinschaftlichen Besitzstandes (acquis communautaire) durch den Europäischen Gerichtshof oder das Gericht erster Instanz der Europäischen Gemeinschaften nicht berührt oder beeinträchtigt wird.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)