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Artikel 10 Abkommen über die polizeiliche Zusammenarbeit (Kosovo)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.10.2010

Artikel 10

Verhältnis zu anderen internationalen Verträgen

Durch die Bestimmungen dieses Abkommens werden Rechte und Pflichten der Vertragsparteien aus anderen internationalen Verträgen nicht berührt.

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