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Artikel 7 Praktische Modalitäten zur erleichterten Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.7.2010

Artikel 7

Artikel 7

  1. Zur Klärung der praktischen Fragen im Zusammenhang mit der Anwendung dieser Vereinbarung sowie der Dublin-Verordnung und der Durchführungsverordnung kann jede Vertragspartei, handelnd durch die zuständigen Behörden, ein Treffen zwischen den zuständigen Experten einberufen. Zeit und Ort dieser Treffen werden im gegenseitigen Einvernehmen zwischen den zuständigen Behörden bestimmt.

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