Artikel 2
- (1)Folgende Behörden (nachfolgend "zuständige Behörden" genannt) sind für die Anwendung dieser Vereinbarung zuständig:a) Im Bundesministerium für InneresBundesasylamtLandstrasser Hauptstrasse 171A-1030 Wienb) Im Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement:Bundesamt für MigrationQuellenweg 6CH-3003 Bern-Wabern(2)Die Vertragsparteien tauschen anlässlich der Unterzeichnung dieser Vereinbarung die Kontaktinformationen jener Stellen aus, welche innerhalb der zuständigen Behörden mit der Anwendung dieser Vereinbarung betraut sind. Die zuständigen Behörden informieren einander zudem unverzüglich in schriftlicher Form über allfällige diesbezügliche Änderungen.
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