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§ 13 Gießereitechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2010

Eingeschränkte Zusatzprüfung

§ 13

Nach erfolgreich abgelegter Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Metallgießer/in kann gemäß § 27 Abs. 2 BAG eine eingeschränkte Zusatzprüfung im Lehrberuf Gießereitechnik abgelegt werden. Diese erstreckt sich auf den Gegenstand Fachgespräch. Für diese Zusatzprüfung gelten die §§ 11 und 12 sinngemäß.

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