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§ 1 Gießereitechnik-Ausbildungsordnung

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.7.2010

Lehrberuf Gießereitechnik

§ 1

(1) Der Lehrberuf Gießereitechnik ist mit einer Lehrzeit von vier Jahren und folgenden Schwerpunkten eingerichtet:

  1. 1. Eisen- und Stahlguss,
  2. 2. Nichteisenmetallguss.

(2) Der Lehrbetrieb hat neben dem Allgemeinen Teil zumindest einen Schwerpunkt zu vermitteln. Eine Zusatzausbildung in einzelnen Fertigkeiten und Kenntnissen des anderen Schwerpunktes ist möglich.

(3) Die Schwerpunktausbildung ist jedenfalls im Lehrvertrag durch einen entsprechenden Hinweis neben der Bezeichnung des Lehrberufs zu vermerken.

(4) Die in dieser Verordnung gewählten Begriffe schließen jeweils die männliche und weibliche Form ein.

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