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Artikel 5 Monaco Informationsaustausch Steuersachen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.8.2010

Artikel 5

Artikel 5

Informationsaustausch auf Ersuchen

1. Auf Ersuchen erteilt die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei Informationen für die in Artikel 1 genannten Zwecke. Diese Informationen werden ohne Rücksicht darauf erteilt, ob das Verhalten, das Gegenstand der Ermittlungen ist, nach dem Recht der ersuchten Vertragspartei eine Straftat darstellen würde, wäre es in der ersuchten Vertragspartei erfolgt.

2. Reichen die der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei vorliegenden Informationen nicht aus, um dem Auskunftsersuchen entsprechen zu können, so ergreift diese Vertragspartei alle geeigneten Maßnahmen zur Beschaffung von Informationen, die erforderlich sind, um der ersuchenden Vertragspartei die erbetenen Informationen zu erteilen, auch wenn die ersuchte Vertragspartei diese Informationen nicht für eigene steuerliche Zwecke benötigt.

3. Auf ausdrückliches Ersuchen der zuständigen Behörde der ersuchenden Vertragspartei erteilt die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei in dem nach ihrem innerstaatlichen Recht zulässigen Umfang Informationen nach diesem Artikel in Form von Zeugenaussagen und beglaubigten Kopien von Originaldokumenten.

4. Beide Vertragsparteien gewährleisten, dass ihre zuständigen Behörden für die in Artikel 1 dieses Abkommens genannten Zwecke die Befugnis haben, folgende Informationen auf Ersuchen einzuholen beziehungsweise zu erteilen:

a. Informationen von Banken, sonstigen Kreditinstituten oder Personen, einschließlich Bevollmächtigten und Treuhändern, die als Vertreter oder Beauftragter handeln;

b. Informationen über die Eigentumsverhältnisse an Gesellschaften, Personengesellschaften, Trusts, Stiftungen, „Anstalten“ und anderen Personen, einschließlich, in den Grenzen des Artikel 2, Informationen über die Eigentumsverhältnisse aller Personen in einer Eigentümerkette; bei Trusts Informationen über Gründer, Treuhänder und Begünstigte; bei Stiftungen Informationen über Gründer, Mitglieder des Stiftungsrats sowie über Begünstigte. Durch dieses Abkommen wird keine Verpflichtung der Vertragsparteien geschaffen, Informationen über Eigentumsverhältnisse einzuholen beziehungsweise zu erteilen, die börsennotierte Gesellschaften oder öffentliche Investmentfonds beziehungsweise öffentliche Investmentsysteme für gemeinsame Anlagen betreffen, es sei denn, diese Informationen können ohne unverhältnismäßig große Schwierigkeiten eingeholt werden.

5. Zur Darlegung der voraussichtlichen Erheblichkeit der Informationen für das Ersuchen hat die zuständige Behörde der ersuchenden Vertragspartei im Auskunftsersuchen der zuständigen Behörde der ersuchten Vertragspartei folgende Informationen zu geben:

a. die Bezeichnung der Person, der die Ermittlung oder Untersuchung gilt;

b. den Zeitraum, hinsichtlich dessen um Informationen ersucht wird;

c. eine Stellungnahme betreffend die gesuchten Informationen einschließlich der Art und der Form, in der die ersuchende Vertragspartei die Informationen vorzugsweise vom ersuchten Vertragspartei erhalten möchte;

d. den steuerlichen Zweck, für den um die Informationen ersucht wird;

e. die Gründe für die Annahme, dass die erbetenen Informationen der ersuchten Vertragspartei vorliegen oder sich im Besitz oder in der Verfügungsmacht einer Person im Hoheitsbereich der ersuchten Vertragspartei befinden;

f. den Namen und die Anschrift von Personen, soweit bekannt, in deren Besitz sich die erbetenen Informationen vermutlich befinden;

g. eine Erklärung, dass die ersuchende Vertragspartei alle ihr in ihrem eigenen Gebiet zur Verfügung stehenden Maßnahmen zur Einholung der Informationen ausgeschöpft hat, ausgenommen solche, die unverhältnismäßig große Schwierigkeiten mit sich bringen würden.

6. Die zuständige Behörde der ersuchten Vertragspartei wird die erbetenen Informationen der ersuchenden Vertragspartei unverzüglich übermitteln.

7. Es besteht Einvernehmen darüber, dass der in diesem Abkommen vorgesehene Informationssaustausch nicht Maßnahmen einschließt, die lediglich der Beweisausforschung dienen („fishing expeditions“).

8. Es besteht Einvernehmen darüber, dass für die Auslegung dieses Abkommens auch die aus den Kommentaren der OECD, in der zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Abkommens vorliegenden Fassung, abzuleitenden Anwendungsgrundsätze zu berücksichtigen sind.

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